IMPRESSUM / AGB’S

Bernd Kussmaul GmbH
Grunbacherstr. 55
D-71384 Weinstadt

Geschäftsführer: Bernd Kußmaul

Telefon: +49 7151 369010
Fax: +49 7151 3690110

EMail: impressum@bernd-kussmaul-gmbh.de

Registergericht: Amtsgericht Stuttgart
Registernummer: HRB 263642

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a Ust.-ID-Nr.: DE 188 975 608
Inhaltlich Verantwortliche: Bernd Kußmaul (Anschrift s.o.)

 

Geschäftsbedingungen

der Bernd Kußmaul GmbH (German) (English below)

Stand: 2014

1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche die Bernd Kußmaul GmbH (nachfolgend Kussmaul) mit Kunden (nachfolgend Kunden) – hier tritt Kussmaul als Verkäufer auf – oder Lieferanten (nachfolgend Lieferanten) – hier tritt Kussmaul als Käufer auf – abschließt.

2 Preise

Die bei Abschluss eines längerfristigen Liefervertrages mit Kunden vereinbarten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Die bei Abschluss eines längerfristigen Liefervertrages mit Lieferanten vereinbarten Preise gelten frei Kussmaul einschließlich Verpackung.

3 Eigentumsvorbehalt

Kussmaul behält sich das Eigentum an der an den Kunden gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen von Kussmaul gegenüber dem Kunden vor. Der Kunde darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsbetriebes veräußern, vermischen und oder verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich alsdann im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von Kussmaul zu dem Rechnungswert des neuen Produkts auf das neue Produkt. Die Vermischung und oder Verarbeitung gilt als für Kussmaul erfolgt, ohne dass Kussmaul hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit das Miteigentum an dem neuen Produkt nicht unmittelbar auf Kussmaul übergeht, tritt der Kunde den entsprechenden Miteigentumsanteil schon heute an Kussmaul ab. Der Kunde wird die Sache wegen des Miteigentumsanteils, der als Vorbehaltseigentum gilt, auch für Kussmaul verwahren.

Bei einer Veräußerung von Waren, die noch im Vorbehaltseigentum von Kussmaul stehen, wird bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen schon jetzt der Teil der Gesamtforderung des Kunden gegenüber seinem Abnehmer an Kussmaul abgetreten, der dem Wertanteil des Eigentums oder Miteigentums von Kussmaul an den gesamten verkauften Waren entspricht. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen der Rechte von Kussmaul hat der Kunde unverzüglich zu informieren. Übersteigt der Wert der Sicherheiten, die Kussmaul eingeräumt wurden, deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist Kussmaul auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet; dabei steht Kussmaul ein Wahlrecht zu.

Im Verhältnis von Kussmaul zu Lieferanten gelten statt den vorstehenden Regelungen unter § 3 die gesetzlichen Regelungen.

4 Zahlungsbedingungen

Die Kunden haben Zahlungen zu leisten frei Zahlstelle von Kussmaul. Für Lieferanten gelten die gesetzlichen Regelungen.
Kunden und Lieferanten können nur mit solchen Forderungen gegenüber Kussmaul aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Kussmaul fakturiert bei oder sofort nach Auslieferung der Ware mit „30 Tage netto“. Der Kunde kommt mit der Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Im Verhältnis von Kussmaul zu Lieferanten gelten die gesetzlichen Regelungen und zwei Prozent Skonto bei Zahlung seitens Kussmaul innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt.

5 Frist für Lieferungen

Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen maßgebend. Von Kussmaul genannte Liefertermine sind freibleibend, es sei denn, Kussmaul sichert einen Liefertermin ausdrücklich und schriftlich zu.
Der vorstehende Fristenlauf ist gehemmt, so dass sich die Frist jeweils verlängert um folgende Zeiträume:
Vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Anforderung durch Kussmaul bis jeweils deren Eingang bei Kussmaul:

a) sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen,
b) sämtlicher vom Kunden zu erteilenden Genehmigungen und
c) vom Kunden zu erteilende Genehmigung/Klarstellung der Konstruktionspläne.
Soweit der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen nicht einhält, ist Kussmaul an keine Lieferfrist gebunden.
Ist die Nichteinhaltung einer Lieferfrist seitens Kussmaul gegenüber einem Kunden auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Waren oder Energie, Unregelmäßigkeiten im Abladen der Waren, Behinderung von Arbeitskräften, behördliche Maßnahmen oder auf den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Hindernisse zurück zu führen, so wird die Frist angemessen verlängert und Kussmaul ist berechtigt zum Vertragsrücktritt, ohne dass dem Kunden deshalb irgendwelche Ansprüche zustehen. Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht in diesen Fällen erst zu, wenn die vereinbarte Lieferfrist bereits um mehr als vier Wochen überschritten ist. Vorher besteht das Rücktrittsrecht für den Kunden nur, wenn Kussmaul dem Kunden schriftlich mitgeteilt hat, dass die Lieferung durch Kussmaul nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht bei Fixgeschäften. Gerät Kussmaul gegenüber dem Kunden mit der Lieferung in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er Kussmaul eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Erklärt der Kunde nicht bereits in der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte und geht eine solche Erklärung auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von 8 Tagen bei Kussmaul ein, ist Kussmaul seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Kunde Schadensersatz verlangt, ist dieser der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, den der Kunde zusätzlich aufwenden muss, um gleichartige Ware in gleicher Menge zum Marktpreis von einem Dritten zu beziehen, es sei denn, der Kunde hat vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich darauf hingewiesen, dass bei verspätet oder nicht erfolgter Lieferung ein besonders hoher Schaden droht.
Ist zwischen Kussmaul und dem Kunden die Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so gilt eine ungefähr gleichmäßige Verteilung der Lieferung als Bedingung. Erfolgt der Abruf durch den Kunden nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung, so erlischt Kussmauls Verpflichtung zur Lieferung. Der Kunde bleibt aber auf Kussmauls verlangen hin zur Abnahme verpflichtet. Kussmauls Anspruch auf Schadensersatz bleibt davon unberührt. Mehr- oder Minderlieferung von 10 % der bestellten Menge bleibt aus fabrikationstechnischen Gründen vorbehalten und stellt keinen Mangel dar.
Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so steht Kussmaul das Recht zu, beginnend einen Monat nach Anzeige seiner Versandbereitschaft, gegenüber dem Kunden Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt, es sei denn, dass von Kussmaul höhere Kosten nachgewiesen werden.
Im Verhältnis von Kussmaul zu Lieferanten gelten statt den vorstehenden Regelungen unter § 5 die gesetzlichen Regelungen.

6 Gefahrtragungen

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des zu liefernden Gegenstandes/Gegenstände geht auf den Kunden über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen vereinbart worden sind:
a) Wenn der Gegenstand/Gegenstände von Kussmaul zum Versand gebracht oder vom Kunden abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung von Kussmaul gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Die insoweit anfallenden Versicherungskosten hat der Kunde zu tragen.
b) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden oder zumindest auch von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird; in diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs ab dem Zeitpunkt des Verzögerungsbeginns auf den Kunden über – jedoch ist Kussmaul verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangte Versicherung zu bewirken.
Im Verhältnis von Kussmaul zu Lieferanten gelten statt den vorstehenden Regelungen unter § 6 die gesetzlichen Regelungen.

7 Entgegennahme

Von Kussmaul beim Kunden angelieferte oder vom Kunden abzuholende Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.

Im Verhältnis von Kussmaul zu Lieferanten gelten statt den vorstehenden Regelungen unter § 7 die gesetzlichen Regelungen.

8 Qualität, Gewährleistungen

Die von Kussmaul zu liefernden Bauteile haben mittlerer Art und Güte zu entsprechen. Diese Qualität hat sich nach den Zeichnungen und Vorgaben des Kunden zu richten. Kussmaul sorgt für notwendige Qualitätssicherung. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählen, haftet Kussmaul gegenüber Kunden wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Kussmaul unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die nachweislich innerhalb von 12 Monaten vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Der Nachweis obliegt dem Kunden. Die Feststellung solcher Mängel muss seitens des Kunden gegenüber Kussmaul unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Im Übrigen wird zwischen Kussmaul und dem Kunden jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
b) Der Kunde hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, gegenüber Kussmaul auch bei der Feststellung von Mängeln einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, so kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung (wie vorstehend unter a)) kein Zweifel bestehen kann.
c) Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde gegenüber Kussmaul die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist Kussmaul von der Mängelhaftung befreit.
d) Wenn Kussmaul eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne die Mängel zu beheben, kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
e) Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Kussmaul und Kunde eine Verlängerung der Verjährungsfrist schriftlich vereinbaren.
f) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder solcher chemischer oder physikalischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
g) Die Gewährleistungspflicht beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
h) Die Bestimmungen der Gewährleistungsfrist gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
i) Weitere Ansprüche des Kunden gegenüber Kussmaul und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften aufgrund gesetzlicher Regelung zwingend gehaftet wird.
j) Die Gewährleistungshaftung von Kussmaul ist eingeschränkt, soweit der Mangel durch Zutun des Kunden, insbesondere mangelhafte Vorschläge, Ratschläge oder Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenverpflichtungen entstanden ist.
Im Verhältnis von Kussmaul zu Lieferanten gelten statt den vorstehenden Regelungen unter § 8 die gesetzlichen Regelungen mit folgender Ergänzung:

Im Falle der Notwendigkeit der Nachbesserung hat der Lieferant die bei Kussmaul anfallenden internen Kosten für die Prüfung der Mangelfreiheit zu tragen. Die internen Kosten betragen pro Arbeitsstunde 75,- €. Hinzu kommen die üblichen und angemessenen Kosten für Maschinen- und Materialeinsatz sowie sonstige erforderliche Hilfsmittel.

9 Schadensersatz

Schadensersatzansprüche sowohl von Lieferanten als auch von Kunden sind gegenüber Kussmaul, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, ausgeschlossen; dasselbe gilt für Ansprüche wegen Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Insbesondere haftet Kussmaul weder für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, noch für Mangelfolgeschäden jeder Art. Ebenso haftet Kussmaul nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden/Lieferanten.

Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Kussmaul Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Kussmaul nur bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Sofern Kussmaul einfach fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

Vorstehende Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von Kussmaul und sofern sich Kussmaul Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter zur Vertragserfüllung bedient.

Es gilt § 444 BGB. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz bleiben unberührt.

10 Gerichtsstand und Recht

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sowohl mit Kunden als auch Lieferanten ist Stuttgart.

Für die vertraglichen Beziehungen sowohl mit Kunden als auch Lieferanten gilt deutsches Recht.

11 Sonstige Bestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen; unwirksame Bedingungen sind durch andere zu ersetzen, deren Rechtsfolgen dem von den Vertragspartnern verfolgten Zweck wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen. Diese Regelungen gelten sinngemäß für den Fall der Undurchführbarkeit einer Bestimmung und der Feststellung einer Vertragslücke.

English

The official language of these General Terms and Conditions of Sale is German.

This translation is provided as a courtesy only.

General Terms and Conditions of Sale, Bernd Kussmaul GmbH

1) Pricing

The prices specified in long-term delivery contracts are ex works, and exclude crating, packing and packaging.

2) Title

Title to the goods shall remain vested in the Seller until the purchase price has been paid in full, and all obligations outstanding at the time of delivery or otherwise arising from this contract have been met.

3) Payment terms

  1. Payments shall be made net of any charges
  2. The Purchaser shall only be entitled to offset any amount owing to the Seller against any counter-claims that are uncontested or legally enforceable.
  3. The Seller shall invoice the Purchaser for goods delivered during a calendar month by the 10th day of the following month. Invoiced amounts are payable in full without deduction within two weeks.

4) Delivery times

  1. The timing of goods deliveries or services shall be determined by the written statements of both parties. However, in all cases, delivery dates are made without commitment or obligation on the part of the Seller unless the Seller has expressly guaranteed the delivery date in writing.
  2. a) Timely delivery in accordance with agreed dates and times is conditional on the Purchaser providing all required documents and permissions, promptly clarifying and approving design drawings, complying with the agreed terms and conditions of payment and fulfilling any other obligations.
  3. b) If these conditions are not met in a timely manner, the delivery date shall be extended accordingly.
  4. If the Seller is unable to deliver by the agreed delivery date due to mobilization, war, riots, industrial action, including strikes and lock-outs, or the occurrence of unforeseeable events, the delivery date shall be delayed accordingly.
  5. a) If the goods or services are not delivered by the agreed delivery date – for reasons other than those identified in sub-clause 2, and the Purchaser can make a prima facie case that it suffered damages arising from the delay, the Purchaser is entitled to claim compensation. This shall amount to 0.5 to five (5) percent of the value of the relevant elements of the delivery which prevented certain items from being manufactured and put into operation.
  6. b) The Purchaser may claim compensation if the delay caused by the circumstances identified in sub-clause 2 occurs after the original delivery date has passed.
  7. c) The Purchaser is not entitled to claim compensation exceeding the limit of five (5) percent specified in sub-clause 2a) for any delayed deliveries, including, without limitation, where the Seller is granted an extension.
  8. d) This does not apply to the extent that liability cannot be excluded in cases of willful misconduct or gross negligence.
  9. e) This does not affect the Purchaser’s right to terminate the contract if the Seller has failed to deliver, despite having been granted an extension.
  10. If shipment is delayed at the request of the Purchaser, the Purchaser can be charged a storage fee. This fee shall amount to 0.5 percent of the value of the goods to be delivered for each full month, commencing one month after the goods are ready to be shipped. The total sum is limited to 5 percent of the value unless it can be proven that the Seller incurred greater costs.

5) Transfer of risk

  1. The risk of loss or deterioration of the delivered goods, including, without limitation, when it has been agreed that the Seller shall pay the costs of delivery, shall pass to the Purchaser as follows:
  2. a) When the crated or packaged goods in their final form have been dispatched or collected for shipment. The Seller shall exercise all due care and consideration when crating and packing the goods, which shall be shipped at the discretion of the Seller. On request, at the Purchaser’s cost, the shipment shall be insured against breakage, damage in transit and fire.
  3. b) If dispatch or shipment is delayed at the request of, or otherwise caused by, the Purchaser, the risk passes to the Purchaser from the start of the delay. However, the Seller is obliged to insure the goods as requested by the Purchaser, at the Purchaser’s cost.

6) Initial receipt of delivery

The Purchaser is obliged to initially receive all goods delivered or collected, notwithstanding any immaterial objections it may have. The Seller is entitled to deliver goods or carry out services in part.

7) Quality, warranties

  1. All goods delivered shall be of merchantable quality. The quality should accord with the plans and specifications of the Purchaser. The Seller shall perform all necessary quality assurance.
  2. The Seller is liable for defects, including (without limitation) omissions, as follows:
  3. a) The Seller undertakes to repair or at its own discretion replace free of charge all defective goods or services within 12 months, irrespective of service life. This shall date from the day when risk passes to the Purchaser, and applies only to defects present before the passing of risk. This applies in particular, without limitation, in the event of defective design, materials or manufacture that renders the goods unusable or substantially hinders their use. The Seller shall inform the Purchaser of any defects immediately and in writing.
  4. b) The Purchaser shall fulfill all its contractual obligations, in particular, without limitation, those relating to payment. The Purchaser may only withhold payment if its claim of defects is upheld and found to be beyond all reasonable doubt.
  5. c) The Purchaser shall give the Seller a reasonable period of time to rectify any defects. If the Purchaser does not do so, the Seller is released from its obligation.

 

  1. d) If the Seller does not rectify the defects within a reasonable period of additional time granted by the Purchaser, the latter may request that the contract be terminated or the price reduced.
  2. e) The Purchaser’s entitlement to rectification of defects expires 12 months after notice of defects is served. If the Seller and Purchaser are unable to reach agreement within this time, the parties may agree in writing to extend the limitation period.
  3. f) The Purchaser is not liable for damage incurred after the passing of risk, caused by fair wear and tear, incorrect, excessive or negligent use, or exposure to chemical or physical influences not contemplated by the contract.
  4. g) There shall be three (3) months‘ warranty on improvements and six (6) months‘ warranty on replacements. These warranties shall apply until the original warranty for the goods has expired.
  5. h) The specified warranty periods shall apply save to the extent that the law requires longer warranty periods.
  6. i) The Purchaser is not entitled to make any further claims against the Seller and its agents, in particular, without limitation, in terms of damages not directly incurred to the goods. This does not apply to the extent that liability cannot be excluded for willful misconduct, gross negligence, or the absence or omission of warranted properties.
  7. j) The Seller’s liability as per sub-clause 2 applies to claims made by the Purchaser in respect of its right to repair or replacement, (improvement, amendment or additional delivery) or compensation, arising from representations or advice provided within the scope of the contract or the breach of duties related to the contract.

8) Impossibility, rectification

  1. If the delivery of the goods or services becomes impossible for the Seller or Purchaser, relevant German law applies, subject to the following conditions:
  2. a) If the impossibility is the fault of the Seller, the Purchaser is entitled to claim compensation for damages. However, the Purchaser’s claim is limited to ten (10) percent of the value of the delivered goods, which cannot be put into operation due to the impossibility.
  3. b) The Purchaser is not entitled to make claims exceeding the specified limit of ten percent, unless the principle of good faith requires otherwise. To the extent that this is not reasonable from an economic perspective, the Seller is entitled to terminate the contract. If the Seller wishes to exercise this right, it is obliged to form the Purchaser promptly after discovering the extent of the payment, including when, without limitation, an extension of the delivery date has been agreed with the Purchaser.

9) Exclusion of liability

The Seller shall not be liable for any claims for compensation made by the Purchaser with regard to positive breach of contract, breach of duties during the contract negotiations or unauthorized conduct. This does not apply to the extent that liability cannot be excluded in cases of willful misconduct or gross negligence by the Seller and/or its agents. This limitation of liability also applies to the Purchaser.

10) Term of the contract

  1. A separate, yet to be concluded long-term delivery contract shall come into force on the first day of the calendar month following signature by the parties. From this point on, 12 calendar months represent a year for the purposes of the contract.
  2. The contract shall be concluded for the term of one year. If it is not terminated half a year before its expiry, the contract shall automatically be extended by one year; in the event of such an extension, the quantity to be delivered shall be the same as the previous year, unless the parties have agreed otherwise.

11) Proper law

The venue for any and all disputes arising out of or in relation to this contract shall be the courts of the place of business of the Seller or its subsidiaries, at its sole discretion.

The contract shall be governed by German law.

12) Other

Should any provision of this contract be or become invalid or unenforceable, this shall not affect the validity of the remaining provisions of the contract. In this event, the parties shall agree to replace the invalid or unenforceable provision with a valid and enforceable provision that reflects the intent and spirit of the original provision as closely as possible.